Anerkannter Nachweis
Christoph Roth
67659 Kaiserslautern · Rheinland-Pfalz
Ist Christoph Roth öffentlich bestellt oder zertifiziert?
Ja, zertifiziert. Christoph Roth ist von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifiziert (DIAZert Stufe LS). Gleichrangig mit der öffentlichen Bestellung.
Anerkannte Nachweise
01 · für ImmobilienbewertungDIAZert (akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17024), Stufe LS„Zertifizierter Immobiliengutachter DIAZert (LS) Zertifiziert für die Marktwertermittlung von Standardimmobilien“läuft in 111 Tagen abbis 22.02.2027
- Art des Nachweises
- Akkreditierte Zertifizierung · Akkreditierte Personenzertifizierung
- Zertifiziert für
- „Zertifizierter Immobiliengutachter DIAZert (LS) Zertifiziert für die Marktwertermittlung von Standardimmobilien“ · Stufe LS
- Status
- gültig · gültig bis 22.02.2027
- Register
- DIA Consulting AG (DIAZert) · Datenstand 29.10.2026
Weitere Gutachter in Kaiserslautern
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- Tobias FaußAnerkannter Nachweis · 67655 KaiserslauternAkkreditiert DIAZert · Stufe S
Hinweis zu Datenstand und Einordnung
Stempel-Check ist ein unabhängiges Verzeichnis, das öffentlich zugängliche Registerdaten bündelt. Grundlage des Status ist ein automatischer Abgleich mit 30 Verzeichnissen zum Datenstand 29.10.2026, keine persönliche Prüfung. Ausgewertet werden im Sachverständigenverzeichnis die Sachgebiete der Grundstücksbewertung (1400, 1410), Mieten und Pachten (1405) sowie ausgewählte Gebäude- und Bau-Sachgebiete sowie die uns bekannten Zertifizierungsstellen und Berufsverbände. Nicht jede Stelle veröffentlicht alle zertifizierten Personen; IQ-Zert etwa nur mit Einwilligung. Verbindlich ist immer die jeweilige Primärquelle. Für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
„Akkreditierte Stelle“ meint eine Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS oder einer gleichwertigen nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats akkreditiert ist und deren Geltungsbereich die Wertermittlung von Grundstücken abdeckt (mehr). Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nennt § 198 Abs. 2 BewG Gutachten solcher Sachverständigen als regelmäßig geeigneten Nachweis. Zertifikate von Anbietern ohne ausgewiesene Akkreditierung können eher zu Rückfragen führen (Beispiele). Mehr im Ratgeber zu Zertifizierungen.