Kein anerkannter Nachweis
Claudia Raum
Ist Claudia Raum öffentlich bestellt oder zertifiziert?
Kein anerkannter Nachweis gefunden. Eingetragen ist Claudia Raum bei EUCERT, aber weder öffentlich bestellt noch von einer akkreditierten Stelle für Immobilienbewertung zertifiziert. Lassen Sie sich vor der Beauftragung einen Nachweis zeigen.
Anerkannte Nachweise
01 · für ImmobilienbewertungGefundene Einträge
02 · ohne Einfluss auf den StatusZertifikat der European Certification (EUCERT), Cardiff„Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“gültigbis 04.05.2027
Warum es nicht zählt: Zertifizierung nach dem Programm der Stelle; eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist nicht ausgewiesen.
- Art des Nachweises
- ISO-Bezug ohne Akkreditierung · Sonstige Personenzertifizierung
- Zertifiziert für
- „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“
- Angabe des EUCERT
- Zert.-Nr. 1-18-1054
- Status
- gültig · gültig bis 04.05.2027
- Register
- European Certification (EUCERT), Cardiff · Datenstand 29.10.2026
Hinweis zu Datenstand und Einordnung
Stempel-Check ist ein unabhängiges Verzeichnis, das öffentlich zugängliche Registerdaten bündelt. Grundlage des Status ist ein automatischer Abgleich mit 30 Verzeichnissen zum Datenstand 29.10.2026, keine persönliche Prüfung. Ausgewertet werden im Sachverständigenverzeichnis die Sachgebiete der Grundstücksbewertung (1400, 1410), Mieten und Pachten (1405) sowie ausgewählte Gebäude- und Bau-Sachgebiete sowie die uns bekannten Zertifizierungsstellen und Berufsverbände. Nicht jede Stelle veröffentlicht alle zertifizierten Personen; IQ-Zert etwa nur mit Einwilligung. Verbindlich ist immer die jeweilige Primärquelle. Für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
„Akkreditierte Stelle“ meint eine Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS oder einer gleichwertigen nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats akkreditiert ist und deren Geltungsbereich die Wertermittlung von Grundstücken abdeckt (mehr). Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nennt § 198 Abs. 2 BewG Gutachten solcher Sachverständigen als regelmäßig geeigneten Nachweis. Zertifikate von Anbietern ohne ausgewiesene Akkreditierung können eher zu Rückfragen führen (Beispiele). Mehr im Ratgeber zu Zertifizierungen.