Anderes Fachgebiet
Hans-Werner Bals
59929 Brilon · Nordrhein-Westfalen
Ist Hans-Werner Bals öffentlich bestellt oder zertifiziert?
Ja, für ein anderes Fachgebiet. Hans-Werner Bals hat einen anerkannten Nachweis für „Schäden an Gebäuden“. Für die Wertermittlung von Grundstücken haben wir keinen Nachweis gefunden.
Anerkannte Nachweise
01 · für ImmobilienbewertungAnerkannte Nachweise in anderen Fachgebieten
02 · zählen nicht für ImmobilienbewertungÖffentlich bestellt und vereidigt (Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen)Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“eingetragen
Anerkannter Nachweis in diesem Fachgebiet, aber nicht für die Wertermittlung von Grundstücken.
- Art des Nachweises
- Öffentliche Bestellung
- Öffentlich bestellt für
- „Schäden an Gebäuden“ · Sachgebiet 6300: Schäden an Gebäuden
- Bestellt von
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
- Status
- eingetragen, anderes Fachgebiet · Öffentliche Bestellungen sind befristet (in der Regel fünf Jahre); das Verzeichnis weist kein Ablaufdatum aus.
- Register
- IHK-Sachverständigenverzeichnis (svv.ihk.de) · Datenstand 29.10.2026
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Hinweis zu Datenstand und Einordnung
Stempel-Check ist ein unabhängiges Verzeichnis, das öffentlich zugängliche Registerdaten bündelt. Grundlage des Status ist ein automatischer Abgleich mit 30 Verzeichnissen zum Datenstand 29.10.2026, keine persönliche Prüfung. Ausgewertet werden im Sachverständigenverzeichnis die Sachgebiete der Grundstücksbewertung (1400, 1410), Mieten und Pachten (1405) sowie ausgewählte Gebäude- und Bau-Sachgebiete sowie die uns bekannten Zertifizierungsstellen und Berufsverbände. Nicht jede Stelle veröffentlicht alle zertifizierten Personen; IQ-Zert etwa nur mit Einwilligung. Verbindlich ist immer die jeweilige Primärquelle. Für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
„Akkreditierte Stelle“ meint eine Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS oder einer gleichwertigen nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats akkreditiert ist und deren Geltungsbereich die Wertermittlung von Grundstücken abdeckt (mehr). Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nennt § 198 Abs. 2 BewG Gutachten solcher Sachverständigen als regelmäßig geeigneten Nachweis. Zertifikate von Anbietern ohne ausgewiesene Akkreditierung können eher zu Rückfragen führen (Beispiele). Mehr im Ratgeber zu Zertifizierungen.