Anerkannter Nachweis
Hendrik Dobbertin
Ist Hendrik Dobbertin öffentlich bestellt oder zertifiziert?
Ja, zertifiziert. Hendrik Dobbertin ist von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifiziert (DIAZert Stufe LS). Gleichrangig mit der öffentlichen Bestellung.
Anerkannte Nachweise
01 · für ImmobilienbewertungDIAZert (akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17024), Stufe LS„Zertifizierter Immobiliengutachter DIAZert (LS) Zertifiziert für die Marktwertermittlung von Standardimmobilien Recognised European Valuer (REV)“gültigbis 29.06.2028
- Art des Nachweises
- Akkreditierte Zertifizierung · Akkreditierte Personenzertifizierung
- Zertifiziert für
- „Zertifizierter Immobiliengutachter DIAZert (LS) Zertifiziert für die Marktwertermittlung von Standardimmobilien Recognised European Valuer (REV)“ · Stufe LS
- Status
- gültig · gültig bis 29.06.2028
- Register
- DIA Consulting AG (DIAZert) · Datenstand 29.10.2026
Weitere Einträge
02 · ohne Einfluss auf den StatusMitglied im BVS (Berufsverband)„Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“Mitglied laut Verzeichnis
Warum es nicht zählt: Laut BVS-Verzeichnis strebt Hendrik Dobbertin eine öffentliche Bestellung an. Eine öffentliche Bestellung liegt demnach noch nicht vor.
- Art des Nachweises
- Mitgliedschaften · Anwärter (Bestellung angestrebt)
- Angestrebte Bestellung für
- „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“
- Angabe des BVS
- ö.b.u.v.-Anwärter (angestrebt)
- Status
- Mitglied laut Verzeichnis
- Register
- Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS) · Datenstand 29.10.2026
Recognised European Valuer (REV, TEGoVA)„REV – Recognised European Valuer“im Register eingetragen
Warum es nicht zählt: Fachanerkennung nach den Regeln der TEGoVA (European Valuation Standards), vergeben über einen nationalen Mitgliedsverband. Ein internationaler Berufsstandard, aber kein gesetzlich anerkannter Nachweis im Sinne von § 198 Abs. 2 BewG (dafür zählen nur die öffentliche Bestellung und die akkreditierte Zertifizierung).
- Art des Nachweises
- Internationale Fachanerkennung
- Anerkannt für
- „REV – Recognised European Valuer“ · Recognised European Valuer, Immobilienbewertung nach European Valuation Standards
- Angabe des TEGoVA REV
- Zertifikat REV/DE/IVD/2030/28 · vergeben über IVD · anerkannt seit 01.12.2025
- Status
- im Register eingetragen
- Register
- TEGoVA – The European Group of Valuers’ Associations (Register „Recognised valuers“) · Datenstand 29.10.2026
Weitere Gutachter in Hamburg
Alle 122 ›- Jan ReifferscheidtAnerkannter Nachweis · 22529 HamburgAkkreditiert DIAZert · Stufe LS
- Jannik SeddigAnerkannter Nachweis · 20459 HamburgAkkreditiert HypZert S
- Jenny LeutnerAnerkannter Nachweis · 20095 HamburgAkkreditiert HypZert F
- Jens PohlmannAnerkannter Nachweis · 20148 Hamburg · 2 StandorteAkkreditiert DIAZert · Stufe LSInternational TEGoVA REV
- Jonas SchickAnerkannter Nachweis · 30173 Hannover · 2 StandorteAkkreditiert DIAZert · Stufe LSVerband BIIS · Mitglied
- Jörg ScheidererAnerkannter Nachweis · 20097 HamburgAkkreditiert HypZert S
Hinweis zu Datenstand und Einordnung
Stempel-Check ist ein unabhängiges Verzeichnis, das öffentlich zugängliche Registerdaten bündelt. Grundlage des Status ist ein automatischer Abgleich mit 30 Verzeichnissen zum Datenstand 29.10.2026, keine persönliche Prüfung. Ausgewertet werden im Sachverständigenverzeichnis die Sachgebiete der Grundstücksbewertung (1400, 1410), Mieten und Pachten (1405) sowie ausgewählte Gebäude- und Bau-Sachgebiete sowie die uns bekannten Zertifizierungsstellen und Berufsverbände. Nicht jede Stelle veröffentlicht alle zertifizierten Personen; IQ-Zert etwa nur mit Einwilligung. Verbindlich ist immer die jeweilige Primärquelle. Für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
„Akkreditierte Stelle“ meint eine Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS oder einer gleichwertigen nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats akkreditiert ist und deren Geltungsbereich die Wertermittlung von Grundstücken abdeckt (mehr). Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nennt § 198 Abs. 2 BewG Gutachten solcher Sachverständigen als regelmäßig geeigneten Nachweis. Zertifikate von Anbietern ohne ausgewiesene Akkreditierung können eher zu Rückfragen führen (Beispiele). Mehr im Ratgeber zu Zertifizierungen.