Anerkannter Nachweis
Holger Wagner
16515 Oranienburg · Brandenburg
Ist Holger Wagner öffentlich bestellt oder zertifiziert?
Ja, öffentlich bestellt. Holger Wagner ist öffentlich bestellt und vereidigt für „Bewertung von bebauten und unbeb. Grundstücken – Landwirtschaft“ (IHK Potsdam). Eine zusätzliche Zertifizierung ist daneben nicht nötig.
Anerkannte Nachweise
01 · für ImmobilienbewertungÖffentlich bestellt und vereidigt (IHK Potsdam)„Bewertung von bebauten und unbeb. Grundstücken – Landwirtschaft“eingetragen
- Art des Nachweises
- Öffentliche Bestellung
- Öffentlich bestellt für
- „Bewertung von bebauten und unbeb. Grundstücken – Landwirtschaft“ · Sachgebiet 1410: Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke – Landwirtschaft
- Bestellt von
- Industrie- und Handelskammer Potsdam
- Status
- im Sachverständigenverzeichnis eingetragen · Öffentliche Bestellungen sind befristet (in der Regel fünf Jahre); das Verzeichnis weist kein Ablaufdatum aus.
- Register
- IHK-Sachverständigenverzeichnis (svv.ihk.de) · Datenstand 29.10.2026
Weitere Einträge
02 · ohne Einfluss auf den StatusMitglied im VVS (Berufsverband)„Bewertung und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben; Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden; Bewertung von Einzelgrundstücken; Bewertung von lebendem und totem Inventar“Mitglied laut Verzeichnis
Warum es nicht zählt: Ordentliche Mitglieder des VVS sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige; wer die Bestellung erst anstrebt, wird als außerordentliches Mitglied geführt. Die Bestellung selbst ist oben unter „Öffentliche Bestellung“ aufgeführt.
- Art des Nachweises
- Mitgliedschaften · Mitgliedschaft mit Qualifikationsvoraussetzung
- Fachbereich laut Verband
- „Bewertung und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben; Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden; Bewertung von Einzelgrundstücken; Bewertung von lebendem und totem Inventar“
- Status
- Mitglied laut Verzeichnis
- Register
- Verband der Vereidigten Sachverständigen e.V. Berlin und Brandenburg (VVS) · Datenstand 29.10.2026
Weitere Angaben aus Verbands- und Registerprofilen
03Diese Angaben stammen aus Verbands- und Kammerlisten, aus Mitgliederlisten von Gutachterausschüssen sowie aus Profilen, die die Person selbst pflegt. Sie fließen nicht in den Status ein. Jede Angabe trägt ihre Prüfstufe: Angabe der Stelle selbst heißt, die Stelle, die sie vergibt oder führt, nennt sie selbst (etwa die Architektenkammer die Berufsbezeichnung); nicht von uns geprüft heißt, die Angabe steht nur in einem fremden Verzeichnis, meist als Selbstauskunft. Wo die genannte Stelle ein Register führt, das wir auswerten, steht das Ergebnis des Abgleichs dabei. Kontaktdaten übernehmen wir nicht.
Öffentliche Bestellung bzw. staatliche Eintragung (laut Angabe)
- Öffentliche Bestellung für „Bewertung und Entschädigungsfragen in landwirtschaftl. Betrieben, Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden, Bewertung…“Eintrag im Sachverständigenverzeichnis vorhanden – siehe obenim Register bestätigt laut VVS, Stand 29.10.2026
Abschlüsse und Titel
Hinweis zu Datenstand und Einordnung
Stempel-Check ist ein unabhängiges Verzeichnis, das öffentlich zugängliche Registerdaten bündelt. Grundlage des Status ist ein automatischer Abgleich mit 30 Verzeichnissen zum Datenstand 29.10.2026, keine persönliche Prüfung. Ausgewertet werden im Sachverständigenverzeichnis die Sachgebiete der Grundstücksbewertung (1400, 1410), Mieten und Pachten (1405) sowie ausgewählte Gebäude- und Bau-Sachgebiete sowie die uns bekannten Zertifizierungsstellen und Berufsverbände. Nicht jede Stelle veröffentlicht alle zertifizierten Personen; IQ-Zert etwa nur mit Einwilligung. Verbindlich ist immer die jeweilige Primärquelle. Für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
„Akkreditierte Stelle“ meint eine Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS oder einer gleichwertigen nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats akkreditiert ist und deren Geltungsbereich die Wertermittlung von Grundstücken abdeckt (mehr). Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nennt § 198 Abs. 2 BewG Gutachten solcher Sachverständigen als regelmäßig geeigneten Nachweis. Zertifikate von Anbietern ohne ausgewiesene Akkreditierung können eher zu Rückfragen führen (Beispiele). Mehr im Ratgeber zu Zertifizierungen.