Kein anerkannter Nachweis
Ines Schreiert
28857 Syke · Niedersachsen
Ist Ines Schreiert öffentlich bestellt oder zertifiziert?
Kein anerkannter Nachweis gefunden. Eingetragen ist Ines Schreiert bei BVS, aber weder öffentlich bestellt noch von einer akkreditierten Stelle für Immobilienbewertung zertifiziert. Laut BVS-Verzeichnis strebt Ines Schreiert eine öffentliche Bestellung an. Eine öffentliche Bestellung liegt demnach noch nicht vor.
Anerkannte Nachweise
01 · für ImmobilienbewertungGefundene Einträge
02 · ohne Einfluss auf den StatusMitglied im BVS (Berufsverband)„Immobilienbewertung“Mitglied laut Verzeichnis
Warum es nicht zählt: Laut BVS-Verzeichnis strebt Ines Schreiert eine öffentliche Bestellung an. Eine öffentliche Bestellung liegt demnach noch nicht vor.
- Art des Nachweises
- Mitgliedschaften · Anwärter (Bestellung angestrebt)
- Angestrebte Bestellung für
- „Immobilienbewertung“
- Angabe des BVS
- ö.b.u.v.-Anwärter (angestrebt)
- Status
- Mitglied laut Verzeichnis
- Register
- Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS) · Datenstand 29.10.2026
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Hinweis zu Datenstand und Einordnung
Stempel-Check ist ein unabhängiges Verzeichnis, das öffentlich zugängliche Registerdaten bündelt. Grundlage des Status ist ein automatischer Abgleich mit 30 Verzeichnissen zum Datenstand 29.10.2026, keine persönliche Prüfung. Ausgewertet werden im Sachverständigenverzeichnis die Sachgebiete der Grundstücksbewertung (1400, 1410), Mieten und Pachten (1405) sowie ausgewählte Gebäude- und Bau-Sachgebiete sowie die uns bekannten Zertifizierungsstellen und Berufsverbände. Nicht jede Stelle veröffentlicht alle zertifizierten Personen; IQ-Zert etwa nur mit Einwilligung. Verbindlich ist immer die jeweilige Primärquelle. Für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
„Akkreditierte Stelle“ meint eine Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS oder einer gleichwertigen nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats akkreditiert ist und deren Geltungsbereich die Wertermittlung von Grundstücken abdeckt (mehr). Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nennt § 198 Abs. 2 BewG Gutachten solcher Sachverständigen als regelmäßig geeigneten Nachweis. Zertifikate von Anbietern ohne ausgewiesene Akkreditierung können eher zu Rückfragen führen (Beispiele). Mehr im Ratgeber zu Zertifizierungen.