Anerkannter Nachweis
Isolde Kerschbaumer-Klonowski
73343 Aalen
Ist Isolde Kerschbaumer-Klonowski öffentlich bestellt oder zertifiziert?
Ja, öffentlich bestellt. Isolde Kerschbaumer-Klonowski ist öffentlich bestellt und vereidigt für „Bewertung bebauter und unbebauter landwirtschaftlicher Grundstücke“ (Regierungspräsidium Stuttgart). Eine zusätzliche Zertifizierung ist daneben nicht nötig.
Anerkannte Nachweise
01 · für ImmobilienbewertungÖffentlich bestellt und vereidigt (Regierungspräsidium Stuttgart)„Bewertung bebauter und unbebauter landwirtschaftlicher Grundstücke“eingetragen
- Art des Nachweises
- Öffentliche Bestellung
- Öffentlich bestellt für
- „Bewertung bebauter und unbebauter landwirtschaftlicher Grundstücke“
- Bestellt von
- Regierungspräsidium Stuttgart
- Status
- in der Liste der bestellenden Stelle eingetragen · Öffentliche Bestellungen sind befristet (in der Regel fünf Jahre); das Verzeichnis weist kein Ablaufdatum aus.
- Register
- Sachverständigenliste des Regierungspräsidiums Stuttgart · Datenstand 29.10.2026
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Hinweis zu Datenstand und Einordnung
Stempel-Check ist ein unabhängiges Verzeichnis, das öffentlich zugängliche Registerdaten bündelt. Grundlage des Status ist ein automatischer Abgleich mit 30 Verzeichnissen zum Datenstand 29.10.2026, keine persönliche Prüfung. Ausgewertet werden im Sachverständigenverzeichnis die Sachgebiete der Grundstücksbewertung (1400, 1410), Mieten und Pachten (1405) sowie ausgewählte Gebäude- und Bau-Sachgebiete sowie die uns bekannten Zertifizierungsstellen und Berufsverbände. Nicht jede Stelle veröffentlicht alle zertifizierten Personen; IQ-Zert etwa nur mit Einwilligung. Verbindlich ist immer die jeweilige Primärquelle. Für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
„Akkreditierte Stelle“ meint eine Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS oder einer gleichwertigen nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats akkreditiert ist und deren Geltungsbereich die Wertermittlung von Grundstücken abdeckt (mehr). Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nennt § 198 Abs. 2 BewG Gutachten solcher Sachverständigen als regelmäßig geeigneten Nachweis. Zertifikate von Anbietern ohne ausgewiesene Akkreditierung können eher zu Rückfragen führen (Beispiele). Mehr im Ratgeber zu Zertifizierungen.