Anerkannter Nachweis
Roland Haberkorn
63571 Gelnhausen · Hessen
Ist Roland Haberkorn öffentlich bestellt oder zertifiziert?
Ja, öffentlich bestellt. Roland Haberkorn ist öffentlich bestellt und vereidigt für „Bewertung von bebauten und unbeb. Grundstücken – Landwirtschaft“ (Regierungspräsidium Kassel). Eine zusätzliche Zertifizierung ist daneben nicht nötig.
Anerkannte Nachweise
01 · für ImmobilienbewertungÖffentlich bestellt und vereidigt (Regierungspräsidium Kassel)„Bewertung von bebauten und unbeb. Grundstücken – Landwirtschaft“eingetragen
- Art des Nachweises
- Öffentliche Bestellung
- Öffentlich bestellt für
- „Bewertung von bebauten und unbeb. Grundstücken – Landwirtschaft“ · Sachgebiet 1410: Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke – Landwirtschaft
- Bestellt von
- Regierungspräsidium Kassel
- Status
- im Sachverständigenverzeichnis eingetragen · Öffentliche Bestellungen sind befristet (in der Regel fünf Jahre); das Verzeichnis weist kein Ablaufdatum aus.
- Register
- IHK-Sachverständigenverzeichnis (svv.ihk.de) · Datenstand 29.10.2026
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Stempel-Check ist ein unabhängiges Verzeichnis, das öffentlich zugängliche Registerdaten bündelt. Grundlage des Status ist ein automatischer Abgleich mit 30 Verzeichnissen zum Datenstand 29.10.2026, keine persönliche Prüfung. Ausgewertet werden im Sachverständigenverzeichnis die Sachgebiete der Grundstücksbewertung (1400, 1410), Mieten und Pachten (1405) sowie ausgewählte Gebäude- und Bau-Sachgebiete sowie die uns bekannten Zertifizierungsstellen und Berufsverbände. Nicht jede Stelle veröffentlicht alle zertifizierten Personen; IQ-Zert etwa nur mit Einwilligung. Verbindlich ist immer die jeweilige Primärquelle. Für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
„Akkreditierte Stelle“ meint eine Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS oder einer gleichwertigen nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen EU-Mitgliedstaats akkreditiert ist und deren Geltungsbereich die Wertermittlung von Grundstücken abdeckt (mehr). Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nennt § 198 Abs. 2 BewG Gutachten solcher Sachverständigen als regelmäßig geeigneten Nachweis. Zertifikate von Anbietern ohne ausgewiesene Akkreditierung können eher zu Rückfragen führen (Beispiele). Mehr im Ratgeber zu Zertifizierungen.